Satzung

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Die Satzung des Fördervereins mit Stand vom 15.5.2018

Satzung des Vereins zur Förderung der Hochschule Neu-Ulm e. V.


Präambel

Die Gründung einer Fachhochschule in Neu-Ulm, zunächst als Abteilung der Fachhochschule Kempten, hilft den dringenden Bedarf an neuen Hochschulplätzen in der Region zu decken. Die Fachhochschule stellt einen wichtigen Beitrag für die Ausbildung qualifizierter Nachwuchskräfte für die örtliche Wirtschaft dar.

Die Fachhochschule Neu-Ulm soll in enger Verflechtung mit der Fachhochschule Ulm und der regionalen Wirtschaft zu einer projektnahen Ausgestaltung von Lehrinhalten und Forschungsgegenständen beitragen. Zur Verfolgung dieser Ziele haben sich Wirtschaft, öffentliche und private Institutionen und Einzelpersonen zu einem Verein zur Förderung der Fachhochschule Neu-Ulm zusammengeschlossen.

 

§ Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Hochschule Neu-Ulm e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach seiner Eintragung den Zusatz „e. V.“.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, die Errichtung und den Betrieb einer Fachhochschule in Neu-Ulm ideell und materiell zu unterstützen und insbesondere ihren zügigen Ausbau zu einer selbständigen Fachhochschule zu fördern. Darüber hinaus ist es Zweck des Vereins, möglichst günstige Startbedingungen für die Hochschule in der Stadt Neu-Ulm und der Region Donau-Iller zu schaffen. In die Förderung können alle Maßnahmen einbezogen werden, die dem Vereinszweck dienen.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Einbindung und Unterbringung von Hochschuleinrichtungen und Studenten in Stadt und Region, insbesondere während der Startphase des Hochschulbetriebs;
  • Aufbau und Pflege eines engen Kontaktes der Praxis zu Lehre, Forschung und Entwicklung, z. B. durch Förderung des Praxisbezuges der Hochschulforschung und –lehre, Förderung praxisbegleitender Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen;
  • finanzielle Förderung der Hochschule durch Bereitstellung von Ausstattungsbeihilfen und Kostenbeiträgen für wissenschaftliches Personal, Finanzierung von wissenschaftlichen Kongressen und Publikationen usw.;
  • Aufbau und Pflege von vertrauensvollen Kontakten zwischen Dozenten- und Studentenschaft der Fachhochschule einerseits und Bürgern, Behörden und gewerblicher Wirtschaft in der Stadt Neu-Ulm und der Region Donau-Iller andererseits;
  • Förderung einer engen Zusammenarbeit mit den zuführenden Schulen und mit benachbarten Hochschulen insbesondere der Fachhochschule Ulm;
  • Förderung europaweiter Kooperation von Hochschulen untereinander und mit Betrieben und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Industrie, z. B. durch Austausch von Wissenschaftlern und Studenten, Vermittlung ausländischer Betriebspraktika, Unterstützung internationaler Fortbildungsseminare.

 

 § Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeit ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Finanzierung / Mitgliedsbeiträge

  1. Die Finanzierung der Zwecke des Vereins erfolgt durch:
    • Erhebung von Mitgliedsbeiträgen,
    • freiwillige Zuwendungen der Mitglieder (Spenden),
    • gegebenenfalls Zuwendungen Dritter,
    • sonstige Einnahmen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Selbsteinschätzung des Mitglieds bestimmt. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festzusetzende Jahresbeitrag zu leisten, der bis zum 31.03. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig wird. Ehrenmitglieder oder -vorstände können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§ Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts oder sonstige Vereinigung werden, die an der Erreichung der in § 2 dieser Satzung genannten Ziele und Zwecke interessiert ist.
  2. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen mit der Auflösung, bei natürlichen Personen mit deren Tod, im Übrigen durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
  4. Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Jahres erfolgen; er ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit zwei Drittel seiner Mitglieder beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Widerspruch an die Mitgliederversammlung erheben, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung länger als zwölf Monate im Rückstand ist.

 

§ Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    1. Fassung und Änderung der Vereinssatzung;
    2. Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    3. Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes und des Beirates nach Bericht der Rechnungsprüfer;
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre;
    5. Wahl von Vorstandsmitgliedern;
    6. Festsetzung der Mindestbeiträge;
    7. Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten, deren Erledigung der Mitgliederversammlung durch diese Satzung oder die jeweilige Tagesordnung übertragen wird.

Die Mitgliederversammlung kann über die Bestimmung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden beschließen.

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich (per Post/per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Die Ladungsfrist ist durch Aufgabe der Ladung zur Post/Versand der E-Mail gewährt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag von zehn Prozent der erschienenen Mitglieder sind Wahlen geheim durchzuführen.
  3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich begehrt wird.

 

§ Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Angehörige des Lehrkörpers der Fachhochschule Neu-Ulm können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes des Fördervereins sein.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei dieser Mitglieder.
  4. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Die Ladungsfrist ist durch Aufgabe der Ladung zur Post gewahrt. Mit der Ladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter anwesend ist. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Falls eine Vorstandssitzung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig wird, hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Vorstandssitzung gemäß Absatz 4 einzuberufen. Diese Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  8. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder demjenigen, der in seiner Vertretung die Vorstandssitzung leitet, zu unterzeichnen ist. 9. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  9. Der oder die Ehrenvorsitzende(n) können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

§ 9 Beirat – entfällt –

 

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, und zwar mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Anträge für eine (in der Tagesordnung vorgesehene) Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliedersammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zustimmung zur Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder Änderung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Neu-Ulm zu, die dieses zu steuerbegünstigten Zwecken im Bildungsbereich zu verwenden hat. eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder findet nicht statt. Solange die Fachhochschule besteht soll das Vermögen ausschließlich zur Förderung von Fachhochschulzwecken verwandt werden.

 

Neu-Ulm, den 15.05.2018

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